Kurzarbeitergeld
Hilfe beim Kurzarbeitergeld
Jetzt Kontakt aufnehmenFragen rund um das Kurzarbeitergeld (KUG)
Aufgrund der Entwicklungen durch den Corona-Virus und die dadurch verursachten Probleme, sind die Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht worden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu am 28.02.2020 veröffentlicht:
„Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.“
Allerdings muss vor einer Anordnung von Kurzarbeit und dem Bezug von Kurzarbeitergeld die Kurzarbeit (wie bisher) bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Darüber hinaus müssen die Regelvoraussetzungen nach §§ 95 bis 99 SGB III (mit den neu eingeführten Änderungen) vorliegen.
Ab welchem Zeitpunkt kann Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt werden?
Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise kann rückwirkend zum 01.03.2020 unter den neuen erleichterten Bedingungen angezeigt und damit bereits für den gesamten März 2020 beantragt werden.
Ab welchem Umfang von Arbeitsausfall besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
KUG gibt es nach der neuen Regelung bereits dann, wenn von einer Reduzierung der Arbeit 10% der Beschäftigten (früher ein Drittel) betroffen ist. Zudem muss der Arbeits-ausfall bei den betroffenen Mitarbeitern zu einem Entgeltausfall von mindestens 10% führen.
Dürfen während der Kurzarbeit Überstunden angeordnet werden?
Grundsätzlich schließt der Antrag auf Kurzarbeitergeld die Leistung von Überstunden aus.
Nur z.B. ein unvorhersehbarer Auftrag, der zeitnah erledigt werden muss, kann bei bereits beantragter bzw. bestehender Kurzarbeit gerechtfertigt sein.
Müssen vor Beantragung von Kurzarbeit vorhandene Arbeitszeitguthaben abgebaut werden?
Soweit Arbeitszeitguthaben vorhanden sind, müssen diese zunächst abgebaut werden. Allerdings besteht keine Pflicht, vorhandene Möglichkeiten (z.B. aus Betriebsverein-barungen), die es erlauben, Minusstunden aufzubauen, zu nutzen.
Müssen vor Beantragung von Kurzarbeit vorhandene Urlaubsansprüche abgebaut werden?
Entgegen der 2020 geltenden Regelungen muss laut der fachlichen Weisung der Arbeitsagentur vom 23.12.2020 seit dem 01.01.2021 der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit wieder eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen.
Bevor Kurzarbeit beantragt wird, ist deshalb vom Arbeitgeber zu prüfen, ob der Arbeitsausfall durch die Gewährung von Urlaub vermieden werden kann.
Im Merkblatt 8a KUG der Bundesagentur für Arbeit heißt es dazu:
2.3 Urlaub
„Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
• Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich: Sofern noch übertragbare Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
• Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung oder wegen Fehlens einer solchen Regelung nicht möglich:Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.“
Für welchen Zeitraum kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Aktuell besteht der Anspruch auf Arbeitlosengeld für maximal 24 Monate.
Wie hoch ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Während Arbeitnehmer bisher grundsätzlich 60% und Eltern 67% des Lohnausfalls betrug, ist der Anspruch aktuell erhöht. So erhält der kinderlose Arbeitnehmer ab dem vierten Monat des Bezugs des Kurzar-beitergelds 70% und ab dem siebten Monat des Bezugs 80% des Lohnausfalls. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs 77% und ab dem siebten Monat des Bezugs 87%.
Unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf stellt die Bundesagentur Tabellen zur Verfügung, mit deren Hilfe man die Höhe des zustehenden Entgelts berechnen kann.
Müssen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden?
Ja, der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin vom Arbeitgeber in voller Höhe abgeführt werden. Allerdings werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie während der Kurzarbeit zahlen müssen, bis zum 30.6.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Ab dem 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis spätestens zum 30.06.2021 begonnen wurde.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Telefonisch erreichen Sie uns zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr. Sofern Sie uns Ihre Fragen per E-Mail übersenden, bemühen wir uns, diese zeitnah, d.h. am selben Tag, spätestens aber am folgenden Arbeitstag zu beantworten.