Das Corona-Virus und die Auswirkungen im Arbeitsrecht
Sie müssen auch während der Corona-Krise nicht auf unsere Hilfe verzichten. Wie stehen Ihnen - wie gewohnt - auch aktuell mit Rat und Tat zur Seite.
Auch in der aktuellen Situation und trotz der Entwicklungen durch den Corona-Virus müssen Sie nicht auf unsere Unterstützung verzichten.
Obwohl wir normalerweise großen Wert auf persönlichen Kontakt zu unseren Mandanten legen, ist ein persönlicher Besuch in unseren Kanzleiräumlichkeiten im Regelfall nicht erforderlich.
Wer also aufgrund der aktuellen Entwicklungen Bedenken hat, das Haus zu verlassen oder aufgrund einer Infektion mit CoVid19 unter Quarantäne steht, muss nach wie vor nicht auf unsere Hilfe verzichten. Denn die meisten Angelegenheiten lassen sich ohne Ihren persönlichen Besuch bearbeiten.
Zum einen können erfahrungsgemäß viele Ihre Fragen telefonisch geklärt werden. Zum anderen können Sie uns Unterlagen, die für die Bearbeitung Ihrer Fälle zwingend erforderlich sind (Arbeitsverträge, Abmahnungen, Kündigungen etc.), per E-Mail oder Fax übermitteln. Ihr persönliches Erscheinen ist deshalb in den allermeisten Fällen nicht erforderlich.
Auf Ihren Wunsch hin vereinbaren wir natürlich auch Termine vor Ort in unserer Kanzlei.
Zu beachten ist aber nach wie vor, dass die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage drei Wochen beträgt (§ 4 KSchG). Daran ändert die aktuelle Ausnahmesituation nichts.
Arbeitnehmer
Wie wir aktuell feststellen, versuchen einige Arbeitgeber, die aktuellen Entwicklungen, die zweifellos starke wirtschaftliche Auswirkungen haben, dazu zu nutzen, Mitarbeiter zum Abschluss von Aufhebungsverträgen oder Gehaltsreduzierungen zu bewegen.
Krise hin oder her, derartig weitreichende Entscheidungen sollten Sie auch in der aktuellen Situation nicht ohne anwaltliche Prüfung bzw. anwaltlichen Rat unterschreiben.
Trotz der teilweise existenzbedrohenden Folgen der Maßnahmen für die Unternehmen, die die Bundesregierung bzw. die Landesregierungen zur Bekämpfung des Corona Virus getroffen haben, sollten Sie sich nicht vom Arbeitgeber zum Abschluss neuer Verträge nötigen lassen.
Ein Aufhebungsvertrag führt im Regelfall zu einer dreimonatigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengelt durch die Agentur für Arbeit. Lässt sich der Arbeitnehmer auch noch die reguläre (gesetzliche, (tarif-)vertragliche) Kündigungsfrist „abkaufen“, führt dies zudem zu einem Ruhen des Anspruchs, so dass der Bezug des Arbeitslosengeldes noch länger ausgeschlossen ist.
Sollte der Arbeitgeber mit Kündigung drohen, wenn Sie keinen Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag bezüglich der Reduzierung des Gehalts unterschreiben, sollten Sie auf jeden Fall Ruhe bewahren und vor einer Entscheidung einen Beratungstermin mit uns vereinbaren.
Wir helfen Ihnen! Schnell und kompetent!
Termine erhalten Sie im Regelfall noch am selben Tag (zumindest telefonisch), sonst tags darauf.
Die Kontaktaufnahme ist per E-Mail, Fax oder telefonisch von Montag bis Freitag im Zeitraum 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich.
Arbeitgeber
Fragen rund um das Kurzarbeitergeld (KUG)
Aufgrund der Entwicklungen durch den Corona-Virus und die dadurch verursachten Probleme, sind die Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht worden. Wir haben die wichtigsten Fragen auf einer gesonderten Seite zusammengefasst.
Betriebsräte
Online-Schulungen für Betriebsräte
Durch die Corona-Krise sind Betriebsratsschulungen als Präsenzveranstaltungen aktuell nicht möglich. Dennoch benötigen Betriebsräte auch und gerade in diesen schwierigen Zeiten Beratung und Schulung.
Um Ihnen trotz der aktuellen Situation den erforderlichen Schulungsbedarf zu ermöglichen, freuen wir uns, Ihnen Online-Schulungen anbieten zu können, bis (auch) wieder Präsenzseminare durchgeführt werden können.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kurzarbeit
Durch das jüngst verabschiedete Maßnahmenpaket der Bundesregierung wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erweitert und vereinfacht. Bei der Anordnung von Kurzarbeit ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Ist die Mitbestimmung des Betriebsrats wegen Coronavirus beschränkt/ausgesetzt?
Trotz der unübersehbaren wirtschaftlichen Folgen ist die Mitbestimmung des Betriebsrats weder ausgesetzt noch beschränkt. Der Betriebsrat ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei einer vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu beteiligen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf der Arbeitgeber für die Anordnung von Kurzarbeit generell einer Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage kann neben einer arbeitsvertraglichen Erlaubnis auch eine Betriebsvereinbarung sein.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Kurzarbeit besteht in einem weiten Sinne. So steht dem Betriebsrat hinsichtlich der Anordnung von Kurzarbeit sogar ein Initiativrecht zu. Damit kann unter Umständen Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen vorgebeugt werden.
Wir helfen Ihnen! Schnell und kompetent!
Sie sind Betriebsrat und benötigen Unterstützung bei der Verhandlung von Kurzarbeit? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Termine erhalten Sie im Regelfall noch am selben Tag (zumindest telefonisch), sonst tags darauf. Die Kontaktaufnahme ist per E-Mail, Fax oder telefonisch von Montag bis Freitag im Zeitraum 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich.
Kann der Arbeitgeber den Abbau von Überstunden einseitig anordnen?
Über die Arbeitszeit und damit über die Frage wann gearbeitet wird, hat aufgrund des Direktionsrechts grundsätzlich der Arbeitgeber zu entscheiden. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auch entscheiden kann, wann Überstunden abgebaut werden.
Allerdings hängt das davon ab, was in den Arbeitsverträgen und – soweit anwendbar – in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen dazu geregelt ist. Möglichweise ergeben sich daraus Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. Einspruchsrechte der Arbeitnehmer.
Existiert ein Betriebsrat, hat dieser beim Abbau der Überstunden ein Mitbestimmungsrecht. Vielfach besteht eine Betriebsvereinbarung, in der die Modalitäten des Abbaus der Überstunden geregelt sind.
Kann ich als Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?
Über die Einführung von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht alleine entscheiden. Dazu braucht er – soweit nicht im Arbeitsvertrag geregelt – das Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer und dem Betriebsrat.
Viele Arbeitnehmer haben allerdings in ihren Arbeitsverträgen heutzutage Regelungen, die ihre Zustimmung zur Durchführung von Kurzarbeit bestimmen.
Ebenso ist in vielen Unternehmen mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit vorhanden.
Aktuell entwerfen wir für verschiedene Unternehmen und Betriebsräte solche Betriebsvereinbarungen.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier: Fragen zum Kurzarbeitergeld
Kann ich Mitarbeitern Aufhebungsverträge anbieten?
Nach wie vor ist für Arbeitgeber der Aufhebungsvertrag die einfachste und sicherste Methode, ein Arbeitsverhältnis (kurzfristig) zu beenden. Die aktuelle Krise ändert daran nichts. Um sicherzustellen, dass die Beendigung auch rechtssicher ist und Arbeitnehmer Sie nicht noch Jahre später in Anspruch nehmen können, sollten Sie Aufhebungsverträge von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht entwerfen lassen. Auch hierbei beraten wir Sie gerne jederzeit.
Muss ich den Betriebsrat bei der Durchführung von Kurzarbeit beteiligen?
Bei der Einführung von Kurzarbeit ist der Betriebsrat zwingend zu beteiligen. Im Regelfall vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat in derartigen Fällen eine Betriebsvereinbarung.
Sollten Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen, beraten wir Sie gerne und stehen Ihnen auch in Verhandlungen mit dem Betriebsrat zur Seite.
Muss ich für an Corona erkrankte Mitarbeiter Lohnfortzahlung leisten?
Ist ein Mitarbeiter aufgrund des CoVid 19-Virus arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle leisten.
Muss ich Mitarbeitern Urlaubstage wieder "gutschreiben", wenn sie während des Urlaubs in Quarantäne geschickt werden?
Das kommt darauf an. Arbeitnehmer, die im Urlaub arbeitsunfähig erkranken, bekommen gemäß § 9 BUrlG die Urlaubstage vom Arbeitgeber für die nachgeweisenen Krankheitstage wieder gutgeschrieben. Allein die Quarantäneanordnung einer Behörde reicht jedoch nicht aus, damit die Urlaubstage nicht angerechnet werden. Urlaubstage werden nur dann nicht angerechnet, wenn während der Quarantäne eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht.
Kann ich Mitarbeiter in unbezahlten Urlaub schicken?
Unbezahlter Urlaub kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, entsprechende Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu treffen.
Wir helfen Ihnen! Schnell und kompetent!
Termine erhalten Sie im Regelfall noch am selben Tag (zumindest telefonisch), sonst tags darauf.
Die Kontaktaufnahme ist per E-Mail, Fax oder telefonisch von Montag bis Freitag im Zeitraum 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich.